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Oberlandesgericht gibt Stadtwerke Rastattn Recht - Netze BW unterliegt

(vom 03.02.2017)

Beschluss sorgt für mehr Rechtssicherheit bei Pooling und Verbraucherschutz

Die Netze BW GmbH (Netze BW) muss rückwirkend ihre Rechnungen für Netzentgelte an die Stadtwerke Rastatt ändern: Das besagt jetzt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Nutzung der Stromnetze. Unterm Strich heißt das für 2014 eine Reduktion um mehr als eine Million Euro. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte mit seinem Beschluss im Januar 2017 die Auffassung des Rastatter Netzbetreibers zur Berechnung der Nutzungsgebühren. Damit sorgt es zum einen für niedrigere Netzentgelte im Verantwortungsgebiet der Stadtwerke Rastatt. Zum anderen schafft es mehr Rechtssicherheit für Netzbetreiber zu Berechnungspraktiken.

Stadtwerke Rastatt Gebäude von außen
Stadtwerke Rastatt-Gebäude

Die Stadtwerke Rastatt wandten sich an die Bundesnetzagentur mit Unterstützung anderer Netzbetreiber, die sich zu diesem Zweck zu der Kostengemeinschaft ARGEnergie e.V. zusammengeschlossen hatten. Auslöser des Missbrauchsverfahrens war, dass die Netze BW ihre Abrechnungspraxis umgestellt hatte, nachdem ein neuer Paragraph in der Stromnetzentgeltverordnung eingeführt war. Dieser regelt, wann mehrere Entnahmestellen zu einer zusammengefasst – also „gepoolt“ – werden dürfen. Die Änderung der Berechnungs-Modi bei der Netze BW hätte zu erheblich höheren Kosten bei den nachgelagerten Netzbetreibern wie den Stadtwerke Rastattn geführt; das wiederum hätte die Netzentgelte derer Kunden extrem verteuert.

„Missbrauch darf nicht sein“

In dem Missbrauchsverfahren verpflichtete zunächst die Bundesnetzagentur die Netze BW GmbH, ihre Abrechnungspraxis der Auffassung der Stadtwerke Rastatt GmbH anzupassen. Gegen diesen Bescheid legte die Netze BW Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 18. Januar 2017 entschied nun das OLG Düsseldorf im Sinne der Stadtwerke Rastatt. Außerdem konnte der von der Kanzlei Becker Büttner Held vertretene Stromnetzbetreiber aus Rastatt eine rückwirkende Anpassung der Netznutzungsabrechnung durchsetzen. „Die gesetzlichen Rahmenbedingungen werden immer komplexer und sind oft nicht eindeutig geregelt“, mahnt Olaf Kaspryk, Geschäftsführer der Stadtwerke Rastatt, und fügt an: „Umso mehr muss ich darauf achten, dass wir so effizient wie möglich arbeiten und unsere Kunden nicht mehr als nötig zur Kasse gebeten werden. Missbrauch darf nicht sein.“ Von daher ist für ihn und seine Mitstreiter die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ein Meilenstein. Denn diese sorgt auch bei Netzbetreibern für mehr Rechtssicherheit zum Pooling. Rechtsanwältin Nadine Voß der Kanzlei Becker Büttner Held begrüßt das Ergebnis: „Mit dieser Entscheidung schafft das Oberlandesgericht Düsseldorf mehr Rechtssicherheit in einer wirtschaftlich relevanten Frage, die für Netzbetreiber und Netznutzer deutschlandweit Bedeutung hat.“

Hintergrundinformation:

Die rechtliche Auseinandersetzung entzündete sich an dem Begriff der „galvanischen“ Verbindung, den die Netze BW GmbH abweichend von der bisherigen branchenweiten Praxis eng technisch verstehen möchte. Im Juli 2015 hatte das Landesgericht Offenburg die Auffassung der Netze BW bestätigt und ging sogar noch weiter: Ein sogenanntes netzknotenübergreifendes Pooling zwischen mehreren Umspannwerken sei nach aktueller Rechtslage insgesamt unzulässig. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt; das Oberlandesgericht Karlsruhe hat noch nicht entschieden. Mit seinem Beschluss vom 18. Januar 2017 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf sich der Auffassung des Landgerichts Offenburg entgegengestellt. Die Netze BW GmbH kann gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf binnen eines Monats Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

 

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